Freunde Professioneller Kunst e.V.

Satzung des Vereins Freunde Professioneller Kunst
vom 8. Juli 2013, geändert am 20. Januar 2014


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der am 15.3.2013  gegründete Verein führt den Namen Freunde Professioneller Kunst und hat seinen Sitz in Dresden. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e. V.".

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck


(1) Zweck des Vereins Freunde Professioneller Kunst ist die ideelle und finanzielle Förderung von Projekten der bildenden Kunst in Dresden und mit Dresden-Bezug. Dazu gehören z.B. Ausstellungen, Tage der offenen Ateliers von bildenden Künstlern, Künstlermessen, öffentliche Podiumsdiskussionen und Vorträge zu Themen der bildenden Kunst.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO). Er verschafft sich finanzielle Mittel durch
• die Erhebung von Beiträgen  
• die Beschaffung von Spenden.  

(2) Der Verein Freunde Professioneller Kunst ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Abweichend davon können an Vorstandsmitglieder angemessene Vergütungen nach § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden. Die Entscheidung über Zahlungen trifft die Mitgliederversammlung.

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins Freunde Professioneller Kunst können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Es gibt aktive Mitglieder. Geborene aktive Mitglieder sind die Vorstandsmitglieder des Künstlerbundes Dresden e.V. Gekorene aktive Mitglieder sind solche, die sich aktiv beteiligen wollen und vom Vorstand des Vereins Freunde Professioneller Kunst als aktive Mitglieder durch Beschluss anerkannt wurden.

(3) Es gibt passive Mitglieder. Die Aufnahme von passiven Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstands des Vereins Freunde Professioneller Kunst.

(4) Ein Mitglied kann aktives und passives Mitglied sein.

(5) Die aktiven Mitglieder haben die Aufgabe, die Aktivitäten des Vereins zu organisieren und durchzuführen. Die passiven Mitglieder tragen zur Umsetzung der Aktivitäten des Vereins bei, indem sie finanzielle Beiträge leisten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand des Vereins gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

(4) Eine Streichung der passiven Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das passive Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 5 Beiträge, Spenden


(1) Von den passiven Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit beschließt der Vorstand.

(2) Die aktiven Mitglieder des Vereins haben für passive Mitglieder und für einmalige und projektbezogene Spenden zu werben.

§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand


(1) Der Vorstand des Vereins Freunde Professioneller Kunst sind die drei Vorsitzenden des Künstlerbundes Dresden e.V. und ein externes Mitglied. Mit der Wahl der Vorsitzenden des Künstlerbundes Dresden e.V. nach der jährlichen Neuwahl durch dessen Mitgliederversammlung wird der Vorstand der Freunde Professioneller Kunst von der Mitgliederversammlung der Freunde Professioneller Kunst bestätigt und das externe Mitglied gewählt. Findet sich kein externes Mitglied für den Vorstand, besteht der Vorstand aus den drei Vorsitzenden des Künstlerbundes Dresden e.V. Erster Vorsitzender der Freunde Professioneller Kunst ist dann der erste Vorsitzende des Künstlerbundes Dresden e.V.

(2) Der erste Vorsitzende der Freunde Professioneller Kunst wird von dessen Vorstand bestimmt, ebenso die Person, die die Funktion des Schatzmeisters und die Person, die die Funktion des Schriftführers übernimmt.

(3) Der Vorstand kann die Geschäftsführung des Künstlerbundes Dresden e.V. oder eine anderweitige Geschäftsführung für die Geschäfte des Vereins Freunde Professioneller Kunst einsetzen und Kompetenzen durch schriftlichen Vertrag der Geschäftsführung übertragen.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand trifft sich regelmäßig und bindet je nach Veranlassung die aktiven Mitglieder ein.

(6) Der Vorstand fertigt in jeder Sitzung ein Protokoll an, in dem sämtliche Beschlüsse schriftlich festgehalten werden.

§ 8 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eingeladen sind die aktiven und die passiven Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der aktiven Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der aktiven Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der aktiven Mitglieder erforderlich.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen aktiven Mitglieder dies beantragt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 9 Auflösung des Vereins


(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen der aktiven Mitglieder erforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an das Kulturamt der Stadt Dresden, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung eines Kunstprojektes mit angemessener Vergütung der beteiligten Künstlerinnen und Künstler zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten


(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 20.01.2014 von der Mitgliederversammlung des Vereins Freunde Professioneller Kunst beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Dresden, 20.01.2014

Impressum

Freunde Professioneller Kunst e.V.
Freunde Professioneller Kunst e.V.

Satzung des Vereins Freunde Professioneller Kunst
vom 8. Juli 2013, geändert am 20. Januar 2014


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der am 15.3.2013  gegründete Verein führt den Namen Freunde Professioneller Kunst und hat seinen Sitz in Dresden. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e. V.".

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck


(1) Zweck des Vereins Freunde Professioneller Kunst ist die ideelle und finanzielle Förderung von Projekten der bildenden Kunst in Dresden und mit Dresden-Bezug. Dazu gehören z.B. Ausstellungen, Tage der offenen Ateliers von bildenden Künstlern, Künstlermessen, öffentliche Podiumsdiskussionen und Vorträge zu Themen der bildenden Kunst.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO). Er verschafft sich finanzielle Mittel durch
• die Erhebung von Beiträgen  
• die Beschaffung von Spenden.  

(2) Der Verein Freunde Professioneller Kunst ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Abweichend davon können an Vorstandsmitglieder angemessene Vergütungen nach § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden. Die Entscheidung über Zahlungen trifft die Mitgliederversammlung.

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins Freunde Professioneller Kunst können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Es gibt aktive Mitglieder. Geborene aktive Mitglieder sind die Vorstandsmitglieder des Künstlerbundes Dresden e.V. Gekorene aktive Mitglieder sind solche, die sich aktiv beteiligen wollen und vom Vorstand des Vereins Freunde Professioneller Kunst als aktive Mitglieder durch Beschluss anerkannt wurden.

(3) Es gibt passive Mitglieder. Die Aufnahme von passiven Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstands des Vereins Freunde Professioneller Kunst.

(4) Ein Mitglied kann aktives und passives Mitglied sein.

(5) Die aktiven Mitglieder haben die Aufgabe, die Aktivitäten des Vereins zu organisieren und durchzuführen. Die passiven Mitglieder tragen zur Umsetzung der Aktivitäten des Vereins bei, indem sie finanzielle Beiträge leisten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand des Vereins gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

(4) Eine Streichung der passiven Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das passive Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 5 Beiträge, Spenden


(1) Von den passiven Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit beschließt der Vorstand.

(2) Die aktiven Mitglieder des Vereins haben für passive Mitglieder und für einmalige und projektbezogene Spenden zu werben.

§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand


(1) Der Vorstand des Vereins Freunde Professioneller Kunst sind die drei Vorsitzenden des Künstlerbundes Dresden e.V. und ein externes Mitglied. Mit der Wahl der Vorsitzenden des Künstlerbundes Dresden e.V. nach der jährlichen Neuwahl durch dessen Mitgliederversammlung wird der Vorstand der Freunde Professioneller Kunst von der Mitgliederversammlung der Freunde Professioneller Kunst bestätigt und das externe Mitglied gewählt. Findet sich kein externes Mitglied für den Vorstand, besteht der Vorstand aus den drei Vorsitzenden des Künstlerbundes Dresden e.V. Erster Vorsitzender der Freunde Professioneller Kunst ist dann der erste Vorsitzende des Künstlerbundes Dresden e.V.

(2) Der erste Vorsitzende der Freunde Professioneller Kunst wird von dessen Vorstand bestimmt, ebenso die Person, die die Funktion des Schatzmeisters und die Person, die die Funktion des Schriftführers übernimmt.

(3) Der Vorstand kann die Geschäftsführung des Künstlerbundes Dresden e.V. oder eine anderweitige Geschäftsführung für die Geschäfte des Vereins Freunde Professioneller Kunst einsetzen und Kompetenzen durch schriftlichen Vertrag der Geschäftsführung übertragen.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand trifft sich regelmäßig und bindet je nach Veranlassung die aktiven Mitglieder ein.

(6) Der Vorstand fertigt in jeder Sitzung ein Protokoll an, in dem sämtliche Beschlüsse schriftlich festgehalten werden.

§ 8 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eingeladen sind die aktiven und die passiven Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der aktiven Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der aktiven Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der aktiven Mitglieder erforderlich.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen aktiven Mitglieder dies beantragt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 9 Auflösung des Vereins


(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen der aktiven Mitglieder erforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an das Kulturamt der Stadt Dresden, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung eines Kunstprojektes mit angemessener Vergütung der beteiligten Künstlerinnen und Künstler zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten


(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 20.01.2014 von der Mitgliederversammlung des Vereins Freunde Professioneller Kunst beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Dresden, 20.01.2014

Impressum